Gerichtsurteile
Impfungen keine Angelegenheit der Alltagssorge Drucken E-Mail
   Hier eine interessante Entscheidung für Pflegeeltern und Eltern in der Adoptionspflegezeit zum Thema Impfungen.
 
Ob es sich um eine Regelung des täglichen Lebens gem. § 1688 handelt wird oft unterschedlich bewertet. Der Wortlaut des §1688 BGB:
"Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu
vertreten"
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Keine Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Volljährigkeit Drucken E-Mail

 Beschluss BGH vom 12.03.2014, XII ZB 504/12

Nach Eintritt der Volljährigkeit ist eine Minderjährigenadoption auch bei schwersten Verfehlungen eines Adoptivelternteils nicht mehr aufhebbar, da eine Aufhebung nach § 1759/1763 nur während der Minderjährigkeit möglich ist. Eine Aufhebung nach § 1771 kommt nur in Frage, wenn das Kind schon bei der Adoption volljährig war.

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OLG-Urteil zum Umgang eines Pflegekindes Drucken E-Mail

 Auf eingeschränkten Umgang zwischen Pflegekind und Kindesmutter entschied das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 17.01.2011. Zur Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass gerade bei einem als Säugling in die Pflegefamilie gekommenen Kind "allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit der leiblichen Mutter, bei denen zu befürchten ist, dass jene ihre Mutterrolle gegenüber dem 4jährigen Kind herausstreicht und damit die Position des Kindes in der Pflegefamilie ... in Frage stellt, das Kindeswohl gefährdet sein kann." Rechtsanwalt Steffen Siefert macht dazu im Paten 2/2011 nähere Ausführungen, die beachteswert sind.

 

Hier der Wortlaut der OLG-Entscheidung.

 
Kein Anspruch auf Elterngeld für Pflegeeltern Drucken E-Mail

 Das Landessozialgericht NRW hat die Klage einer Pflegemutter auf Elterngeld für ihr Dauerpflegekind abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung folgte das Gericht der Auffassung des Sozialgerichts und des zuständigen Landkreises Mettmann.

Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder bestehe nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliege, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist (sog. Adoptionspflege). An einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung fehle es im Fall einer Dauerpflege, weil die leibliche Mutter des Kindes einer Adoption nicht zugestimmt hatte und eine Adoptionspflege daher nicht bestand.

 
Elternrechte in Adoptionspflegezeit Drucken E-Mail

 Aus einem Beschluss des OLG Dresden geht hervor, dass zukünftige Adoptiveltern in der Adoptionspflegezeit mangels abweichender Regelungen gem. §1688 BGB befugt sind, die Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein zu bestimmen. Darunter fällt grundsätzlich auch die Vornahem turnusmäßiger Schutzimpfungen. Im vorliegenden Fall wollten die zukünftigen Adoptiveltern von Zwillingen in Adoptionspflege zum Vormund bestellt werden, um nötige Schutzimpfungen durchführen zu lassen. Das Gericht erklärte dazu:

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