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  Fragen und Antworten zur Suche nach den Wurzeln

Eine persönliche Bemerkung zu Beginn

Viele von Adoptierten gestellte Fragen drehen sich rund um das Thema Suchen und Finden. Dazu ein paar persöliche Vorbemerkungen einer Adoptierten, die gesucht und gefunden hat:

Suchen sollte nur der Adoptierte, der es selber wirklich will. Nicht das Umfeld mit seiner Neugier darf dafür der Auslöser sein, denn eine Suche kann viel Kraft kosten, die man leichter aufbringt, wenn man selbst der Motor ist.

Suchen kann u.a. deshalb viel Kraft kosten, weil die Gesetze nicht an den Bedürfnissen eines suchenden Adoptierten ausgerichtet sind. Sie stammen aus einer Zeit in der das Inkognito noch sehr groß geschrieben wurde und Adoption noch ein Tabuthema war. Die Suche kann aber auch schwierig sein, weil die einzelnen Schritte lange dauern, und es oft nicht so schnell vorwärts geht, wie man es sich wünscht. Man trifft nicht immer auf verständnisvolle Sachbearbeiter und man hat manchmal das Gefühl, dass die eigenen Nachforschungen nur lästiges Übel für Mitarbeiter von Behörden sind, die für so etwas eigentlich keine Zeit haben. Aber man kann dabei natürlich auch positive Erfahrungen machen.

Kraft kostet auch eine eventuell erneute Zurückweisung, wenn die Gefundenen sich nicht auf einen Kontakt einlassen wollen oder können. Einmal mehr zurückgewiesen zu werden, ist eine schwere Bürde, die einen durchaus erschüttern kann. Und nicht zuletzt kostet auch das, was man findet, manchmal einiges an Kraft.

Am Ende meines eigenen Suchprozesses habe ich mich manchmal gefragt, ob ich es nicht besser gelassen hätte. Erst nach einigen Überlegungen bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass mich die Ungewissheit nicht hätte zur Ruhe kommen lassen.


Wann darf ich nach meinen leiblichen Eltern suchen?

Gemäß §61 des Personenstandsgesetzes, muss dem Adoptierten selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet werden, wenn er älter als 16 Jahre ist (beim Standesamt, das die Geburt beurkundet hat). Man kann dann auch einen beglaubigten Registerausdruck des Geburtseintrags beim Geburtsstandesamt beantragen. Die bis Ende 2008 beantragbare Abstammungsurkunde wurde zwecks Bürokratieabbaus abgeschafft. Ein Adoptierter kann mit 16 auch eine Geburtsurkunde beantragen, aber in der werden die Adoptiveltern als Eltern aufgeführt; einen Hinweis auf die Adoption findet sich in der Geburtsurkunde nicht.

Auszug aus § 61 des Personenstandsgesetzes:

(2) 1 Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden.
2 Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend.
3 Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

 

Welche Informationen erhält man aus dem Geburtseintrag?

Aus diesem Eintrag bzw. aus der bis 2008 ausgestellten Abstammungsurkunde gehen in der Regel die leiblichen Eltern, zumindest aber die leibliche Mutter, hervor (Ausnahmen: Findelkinder, Anonyme Geburt). Man erhält so den Namen, sowie den Wohnort zum Zeitpunkt der Geburt (des Kindes) und das Geburtsdatum der leiblichen Mutter /Eltern.

 

Wie bekommt man die Daten aus dem Geburtseintrag?

Beim Geburtsstandesamt bittet man schriftlich um eine Abschrift aus dem Geburtseintrag. Zur eigenen Legitimation legt man eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei. In einem Anschreiben begründet man kurz, dass man die Abschrift braucht, weil man Auskunft über die leiblichen Eltern wünscht. Dann schickt das Standesamt alles zu (nachdem man die Gebühren überwiesen hat, die in einem Brief des Standesamtes gefordert werden). Es ist auch möglich, zuerst im Standesamt anzurufen und vielleicht sind die dort so hilfsbereit und geben telefonisch Auskunft oder man erfährt schon, wie hoch die Gebühren sind und kann sie gleich überweisen.

 

Welche Daten bezüglich der leiblichen Familie stehen im Adoptionsbeschluss?

Wenn die Adoptiveltern dem Adoptivkind den Adoptionsbeschluss zeigen, ist aus diesem der Name/die Namen der leiblichen Mutter/Eltern zum Zeitpunkt der Freigabe ersichtlich. Im notariell beglaubigten Adoptionsantrag der zukünftigen Adoptiveltern (sie erhalten einen Durchschlag) steht auch das Geburtsdatum und der Wohnort zum Zeitpunkt der Freigabeerklärung.

 

Haben die leiblichen Verwandten ein Auskunftsrecht?

Nein! Den leiblichen Verwandten dürfen gem. §1758 BGB keine Auskünfte erteilt werden, wenn nicht die Adoptiveltern und der Adoptierte zugestimmt haben.

Auszug aus dem BGB:

§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

 

 

Hat ein Adoptierter das Recht in seine Adoptionsakte Einsicht zu nehmen?

Der Adoptierte hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dem trägt auch §9b Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz Rechnung. Demnach hat ein Adoptierter, der älter als 16 Jahre ist, ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht (beim Jugendamt, dass die Adoption vermittelt hat) bezüglich der ihn selbst betreffenden Daten. D. h. nicht, dass er die Akte komplett durchlesen darf, denn es müssen die schutzwürdigen Belange aller Beteiligten gewahrt bleiben. Führt eine Interessenabwägung der Fachkraft zu der Überzeugung, dass keine Akteneinsicht zu gewähren ist, so sind allgemeine Hinweise möglich, sofern diese nicht (auch nicht mithilfe anderer Dokumente wie z.B. der Abstammungsurkunde) die Möglichkeit geben, sie einer konkreten Person zuzuordnen. Es kann jedoch das Einverständnis der entsprechenden Personen eingeholt werden. Das Einverständnis der Betroffenen in die Weitergabe von Informationen hat stets schriftlich zu erfolgen.

 

Auszug aus dem Adoptionsvermittlungsgesetz:

§ 9b Vermittlungsakten
(2) 1 Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren.
2 Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen.

 

Wie lange werden Adoptionsakten aufbewahrt?

Gemäß § 9b Abs. 1 AdVermiG sind Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden Vermittlungsfall bis zum sechzigsten Geburtstag des Adoptierten aufzubewahren. Diese Regelung gilt jedoch erst seit 2002. Vorher wurden in vielen Jugendämtern die Akten nach 30 Jahren vernichtet. Die Akten beim Amtsgericht (das für den Wohnort der Adoptiveltern zum Zeitpunkt der Adoption zuständig war) wurden länger aufbewahrt. Ebenso die Unterlagen beim Geburtsstandesamt.

Auszug aus dem Adoptionvermittlungsgesetz: 

§ 9b Vermittlungsakten

(1) 1 Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzubewahren.
2 Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben.
3 Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten.
 

Wie kann man die Suche nach den leiblichen Eltern angehen, wenn man die Informationen aus dem Geburteneintrag oder dem Adoptionsbeschluss hat?

Zunächst muss man feststellen, ob die leiblichen Eltern noch im selben Ort wie damals wohnen. Dazu wendet man sich an das Einwohnermeldeamt des damaligen Wohnortes. Dort erfährt man gegen Gebühr, ob sie noch dort wohnen oder eventuell wohin sie umgezogen sind. Wenn sie mehrmals umgezogen sind, muss man sich von Meldeamt zu Meldeamt durcharbeiten.

 

Eine weitere Möglichkeit ist, sich mit dem Jugendamt des Geburtsortes in Verbindung zu setzen (das ist in der Regel das Jugendamt, das die Adoption vermittelt hat). Den Akten sind die Namen der leiblichen Eltern in der Regel zu entnehmen und dort kann man eventuell weitere Auskünfte geben. Manchmal kann sich sogar ein Sachbearbeiter noch an die Vermittlung und deren Umstände erinnern. Wenn die leiblichen Eltern oder andere leibliche Verwandte gesucht haben, ist eine entsprechende Notiz darüber in der Akte hinterlegt. Liegt eine Adoption schon lange zurück (Akten bei JA eventuell vernichtet) oder wurde damals (ohne Vermittlung durch ein Jugendamt) nur ein Gerichtsbeschluss gefasst, gibt es eine Akte bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Adoptiveltern damals wohnten. Eine Suche gestaltet sich dann meistens schwierig.

 

Sofern der Name der gesuchten Person (leibliche Eltern, Geschwister) bekannt ist und sich dieser nicht inzwischen geändert hat (z.B. durch Eheschließung) und wenn ein Telefonanschluss vorhanden ist, kann die Adresse oft über Telefon-CDs herausgefunden werden oder sogar die Suche im Internet-Telefonbuch manchmal zum Erfolg führen. Auch die Suche in Systemen wie ICQ kann durchaus erfolgreich sein.

Ist man auf diese Weise fündig geworden, sollte man vorsichtig an eine Kontaktaufnahme heran gehen. Zum einen muss man sich versichern, ob die gefundene Person auch wirklich die gesuchte ist. Zum anderen weiß man nicht, in welcher Lebenssituation sich die leiblichen Verwandten befinden. Wissen die leiblichen Geschwister von der Existenz eines zur Adoption freigegebenen Geschwisterkindes? Weiß der neue Partner davon, dass es ein zur Adoption freigegebenes Kind gibt? Man sollte behutsam an die Kontaktaufnahme herangehen, um nicht Situationen heraufzubeschwören, in denen ein erster Kontakt nicht gelingen kann.

 

Wer bereit ist, uns über seine Erfahrungen mit Suchagenturen zu berichten, nehme bitte Kontakt mit uns auf, da sich Hilfesuchende an uns wenden, die für solche Informationen dankbar wären.

 

 
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