Elternzeit für Adoptiveltern? Drucken E-Mail

Beim Anspruch auf Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) sind Adoptiveltern leiblichen Eltern gleichgestellt.

Die Elternzeit kann für insgesamt 36 Monate gewährt werden und muss bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Die Elternzeit muss lt. Gesetz nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden d.h. auch bei der Aufnahme eines älteren Adoptivkindes besteht noch Anspruch. Es gibt allerdings gesetzliche Lücken bei der Gleichstellung von adoptierten und leiblichen Kindern im Bereich des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes für Adoptiveltern.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schreibt dazu in einem Urteil von 2005:

 

"Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Die Vorschrift beinhaltet ein gesetzliches Kündigungsverbot. Eine Kündigung, die im Schutzzeitpunkt ohne behördliche Zustimmung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG trotzdem erfolgt, ist nach § 134 BGB nichtig.

Hat ein Arbeitnehmer nach § 15 BErzGG Elternzeit ab einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, schließt § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG eine Kündigung ab der 8. Woche vor Beginn der Elternzeit aus. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 17.2. 1994 (AP BGB § 626 Nr. 116 = NZA 1994,656) entschieden, dass der Kündigungsschutz nicht bereits mit dem Verlangen gegeben ist, wenn dieses vor dem gesetzlichen Schutzzeitraum erfolgt ist. In diesen Fall setze der Schutz erst mit dem Beginn des Schutzzeitraums, also (nach heutiger Rechtslage) acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein. Anknüpfungspunkt sei in jedem Falle der Beginn der Elternzeit."

 
Wird Elternzeit nicht im Anschluss an § 6 Abs. 1 MuSchG beantragt, beträgt die Ankündigungszeit nach § 16 Abs. 1 BEEG (neu) sieben Wochen. In Ausnahmefällen ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 2 BErzGG aus dringenden Gründen eine angemessene kürzere Frist möglich, wobei als Beispiel die Adoptionspflege, auf die sich ein Arbeitnehmer nicht rechtzeitig einstellen kann, anerkannt ist (Bundestags-Drucks. 14/3553, Seite 22; Buchner/Becker § 16 BErzGG Rdnr. 8). Dringende Fälle stellen aber eine Ausnahme dar. Sie bedürfen einer Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen und bleiben damit von den Einzelumständen abhängig. Dies gilt auch für die Feststellung des angemessenen Zeitraums. Die Gründe müssen umso schwerer wiegen, in je kürzerer Zeit Elternzeit verlangt wird. Dies könnte also heißen, dass nach Abwägen der Einzelumstände, Elternzeit erst nach Ablauf der sieben Wochen nach Ankündigung genommen werden kann. Daher könnten Adoptiveltern bestrebt sein, die anstehende Aufnahme so früh wie möglich zu beantragen, damit sie sofort bei Aufnahme ganz für das Kind zur Verfügung stehen. Kündigungsschutz besteht aber nur 8 Wochen vor Aufnahme eines Kindes. Verzögert sich die Aufnahme z.B. bei Auslandsadoption oder bei Verlängerung einer Anbahnung im Inland, besteht der Kündigungsschutz nur 8 Wochen vor Aufnahme und durch die Ankündigung könnte dem Arbeitgeber ein Grund geben sein, sofort zu kündigen.

 

Erfahrungen zeigen, dass die meisten Arbeitgeber flexibel darauf reagieren, dass Adoptiveltern in Spe meist nicht früh genug Elternzeit beantragen können oder der Tag der Aufnahme nicht immer fest steht. Wenige Ausnahmen gab es aber, und für die so Betroffenen war das besonders hart.

 

Nachfolgend der Text des BEEG (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz):

 

http://bundesrecht.juris.de/beeg/BJNR274810006.html#BJNR274810006BJNG000200000

 

und der Link zur Broschüre über Elterngeld und Elternzeit des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

 https://www.bmfsfj.de/blob/93614/384df498f46806a16d1845e0d4a07e76/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf

 
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