Gesundheitskarte kann Adoptionsgeheimnis gefährden Drucken E-Mail

 Die nun sukzessive eingeführte Gesundheitskarte, die die bisherige Krankenversiche-rungskarte ersetzt, enthält unter anderem eine Krankenversicherungsnummer. Durch diese Nummer kann das Adoptionsgeheimnis gefährdet werden.

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Bei der Bildung der Krankenversicherungsnummer meldet die Krankenkasse Daten an die Rentenversicherungsanstalt. Diese bildet die Rentenversicherungsnummer, aus der dann durch eine "Vertrauensstelle" die Krankenversicherungsnummer ermittelt und an die Krankenkasse zurückgemeldet wird. Dabei wird eventuell auf sensible Daten von Adoptiv- und Pflegekinder zurückgegriffen. Die Nummer ist eindeutig und gilt lebenslänglich.

Sie enthält an der 9. Stelle den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens. Meldet also die Krankenkasse den ersten/tatsächlichen Geburtsnamen so kann die Tatsache offenbart werden, dass es sich um ein Kind in Adoptionspflege, um einen Adoptierten oder um ein Pflegekind mit Namensänderung handelt.

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, fehlerhafte Nummern stillzulegen. Dies bedeutet aber, dass ein Verweis von der alten auf die neue Nummer vorhanden ist und gibt somit die Möglichkeit, auf eine Adoption rückzuschließen. 

Wird also nach erfolgter Adoption eine neue Rentenversicherungsnummer vergeben, darf die bisherige Rentenversicherungsnummer nicht stillgelegt werden. Vielmehr muss die bisherige Rentenversicherungsnummer "totgelegt" werden. Das bedeutet, dass es keine Verweise zu der neuen Rentenversicherungsnummer mit dem neuen Geburtsnamen gibt. Adoptiveltern sollten dann durch persönliche Vorsprache mit der neuen Geburtsurkunde des Kindes bei der Deutschen Rentenversicherungsanstalt ausdrücklich die „Totlegung“ der bisherigen Rentenversicherungsnummer und die Vergabe einer neuen Rentenversicherungsnummer mit dem neuen Geburtsnamen beantragen.

Es bleibt abzuwarten wie sensibel in der Praxis mit dieser Regelung umgegangen werden wird. Manche private Krankenkassen führen Kinder in Adoptionspflege ja von Anfang an unter ihrem späteren Namen, was meist eine sehr praktikable Sache ist, da man dann auch als Mutter nicht mit dem Namen der leiblichen Familie im Wartezimmer aufgerufen wird.

Wer eine neue Gesundheitskarte für sein Kind erhält, sollte also die 9. Stelle prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Adoption rechtswirksam wird.

Nur um das klar zu stellen. Es geht nicht um die Verheimlichung der Adoptionstatsache nach innen, es geht um Gleichstellung Adoptierter mit leiblichen Kindern und es geht darum, dass Adoptierte (und Pflegekinder mit geändertem Namen) keine Erklärungsnot haben müssen, warum die 9. Stelle ihrer Karte "nicht stimmt". Über die datenschutzrechtliche Seite bezüglich der Erfassung der Krankheitsgeschichte soll an dieser Stelle keine Aussage getroffen werden.

 

 

 
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