Kindererziehungs- und –berücksichtigungszeiten für Adoptivkinder Drucken E-Mail

Kindererziehungszeiten (KEZ) sind, genau wie Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis, Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung, die auf alle Wartezeiten angerechnet werden

Sie werden demjenigen zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass i.d.R. die (Adoptiv-)Mutter das Kind erzieht. Für eine Anrechnung für den Vater ist eine „Gemeinsame Erklärung der Eltern“ notwendig. Ein Adoptivelternteil erhält ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt die Anrechnung von KEZ. Bereits "verbrauchte" Monate werden der leiblichen Mutter angerechnet. Bei Auslandsadoptionen beginnt die Berechtigung zur Anrechnung von KEZ erst mit der Einreise, da die Erziehung in Deutschland erfolgt sein muss. Versicherungsfreien Personen, wie z.B. Beamtinnen oder Beamten wird keine KEZ angerechnet.

 

Bei Kindern, die bis 1991 geboren sind gibt es pro Kind 12 Monate beginnend mit dem Folgemonat der Geburt, bei Kindern die 1992 und später geboren wurde 36 Monate. Die KEZ sind unabhängig von der Zahlung von Eltern- oder Erziehungsgeld.

 

Kinderberücksichtigungszeiten (Kibüz) wurden 1992 eingeführt. Sie umfassen die ersten zehn Lebensjahre des Kindes. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen der Anrechnung wie bei KEZ. Im Gegensatz dazu können Kibüz bei der gleichzeitigen Erziehung von Kindern (zum Beispiel Zwillinge oder Geschwister) nur einmal angerechnet werden. Nicht berechtigt sind Selbständige, die keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben und die mit ihrer Selbstständigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben.

Kibüz sind im Gegensatz zu KEZ keine Pflichtbeiträge. Sie werden ausschließlich auf die Wartezeit von 35 Jahren (wichtig für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 60/62 oder für langjährig Versicherte ab 62/63 Jahre) angerechnet und zählen auch für die „45 Jahre“, die bei Geburtsjahrgängen ab 1947 eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren ermöglichen.

 

Spätestens wenn man den Vordruck „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und –berücksichtigungszeiten – V 800“ ausfüllen soll, vereinbart man gerne einen Termin mit der Beratung der Deutschen Rentenversicherung. Am besten stellt man dann auch gleich einen „Antrag auf Kontenklärung – V 100“. Dazu sind einige Unterlagen nötig. Welche klären sie am besten mit der Beratungsstelle. Diese finden Sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6238/DRVB/de/Navigation/Beratung/Beratungsstellen__node.html__nnn=true  

oder erhalten telefonische Auskunft unter 0800 10 00 480 70. Bei Adoptiveltern reicht immer die Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes; wegen §1758 (Ausforschungsverbot) muss keine Abstammungsurkunde vorgelegt werden. Die Daten der leiblichen Eltern dürfen nicht erfragt werden.

 

Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten hilft Adoptivmüttern (auf Antrag auch Vätern) erziehungsbedingte Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen.

 
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