Private KV bei Aufnahme von Kindern in Adoptionspflege Drucken E-Mail

Es ist möglich, dass die private Krankenversicherung bei Aufnahme eines Kindes in Adoptionspflege Risikozuschläge festlegen kann, weil nur Neugeborene bei Mitversicherung bei einem Elternteil ohne Risikozuschlag versichert werden konnten.

Im Rahmen der Neuordnung der Tarife in Hinblick auf die Unisextarife hat die Debeka die zuvor möglichen Risikozuschläge bei Adoptionen abgeschafft und dies in den Ergänzungen zu den Musterbedingungen auch festgeschrieben. Damit werden Kinder "zum Tag der Adoption" leiblichen Kindern gleichgestellt. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigten, dass Kinder in Adoptionspflege ohne Prüfung und Risikozuschläge aufgenommen wurden. Es erreichte uns nun (12/2016) die Information, dass die Debeka neuerdings auf die Prüfung und etwaige Risikozuschläge bei einem Kind in Adoptionspflege nicht verzichten will. D. h. die Ergänzung der Musterbedingungen würden dann nur noch für minderjährige Kinder gelten, die aus dem Ausland einreisen und deren Adoption bereits abgeschlossen ist. Es erschließt sich uns nicht, ob dies daran liegt, das der Debeka der Unterschied zwischen einem Pflegekind und einem Kind in Adoptionspflege nicht klar ist.

Prüfen Sie, ob auch Ihre private Krankenversicherung eine solche Regelung hat, damit sie bei Aufnahme eines Kindes informiert sind.

Die Musterbedingungen  der privaten Krankenversicherung besagen in §2 Abs. 3 MB/KK 2009 noch:

§2 Beginn des Versicherungsschutzes
...

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das
Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

 

 
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