Integrationshilfe statt sonderpädagogischer Förderbedarf Drucken E-Mail

    Schulische Schwierigkeiten und ein möglicher Lösungsweg

Eine Adoptivmutter berichtet:

Bei unserem Adoptiv- und Pflegeelternstammtisch ist es immer Thema, wie unsere Kinder bei schulischen Schwierigkeiten unterstützt werden können. Wir haben glücklicherweise eine Lösung für unsere Adoptivtochter gefunden und möchten unsere Erfahrungen gerne weitergeben. ...

Unser in den ersten Lebensjahren in der Herkunftsfamilie stark traumatisiertes und entwicklungsverzögertes Kind hatte von Anfang an mit großen Schulproblemen zu kämpfen. Die Kleine hat Konzentrationsprobleme und ist verhaltensauffällig. Zudem wurde im zweiten Grundschuljahr aufgrund unserer Initiative sowohl eine Legasthenie als auch eine Dyskalkulie festgestellt. Die Schulleiterin war wild entschlossen, unsere Tochter auf sonderpädagogischen Förderbedarf überprüfen zu lassen. Das kam für uns nicht in Frage, wir wollten, dass unserem Kind alle Chancen offen stehen. Aus diesem Grund suchten wir nach einer neuen Regelschule.

 

Erst die Schulleiterin dieser neuen Schule wies uns auf die Möglichkeit einer Integrationshilfe für unsere Tochter hin, beziehungsweise machte dies zur Bedingung für den Schulwechsel unseres Kindes. Seitdem wird unsere Tochter im gesamten Schulalltag kompetent begleitet und kann weiterhin die Regelschule besuchen.

Aus diesem Grund möchten wir Adoptiv- und Pflegeeltern anraten, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, nach Paragraph 35a eine Integrationshilfe zu beantragen.

5.1 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen können zu seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen führen. Können trotz rechtzeitiger und professioneller Förderung die Defizite nicht kompensiert werden und treten als deren Folge, aufgrund der damit verbundenen Misserfolgserfahrungen und der Reaktionen der Umwelt sekundäre psychische Auffälligkeiten und Verhaltensprobleme auf, so ist das Jugendamt gemäß externer Link§ 35a SGB VIII einzubeziehen, um zu prüfen, ob eine seelische Behinderung vorliegt oder droht.  

Nach dem § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn  

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher (!)
  2. ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Ein bisschen Glück gehört natürlich dazu. Wir haben beim Sozialrathaus großen Einfluss darauf genommen, welche Person sich als Helferin für unsere Tochter eignen könnte, hatten sehr genaue Vorstellungen, die wir auch durchgesetzt haben.

Die jetzige Integrationshelferin unserer Tochter steht in engem Kontakt mit uns Eltern. Sie kooperiert auch mit der Nachhilfelehrerin, spricht die Aufgabestellungen mithilfe eines Hausaufgabenbuches ab.

 

Das ganze Beantragen und Verfahren kostet sicherlich Nerven und erfordert Durchhaltevermögen beim Amt, aber der Kampf lohnt sich im Zeitalter der Inklusion sicherlich!

 
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