Nachbeurkundung der Geburt im Ausland bei Adoptivkindern mit unbekannten leiblichen Eltern

 Ein Beschluss des OLG Stuttgart vom Februar 2012 befasst sich mit der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines von deutschen Staatsangehörigen adoptierten Kindes.

Bereits 1999 hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin mit der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines von deutschen Staatsangehörigen adoptierten Kindes befasst, das mit der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat und dessen leibliche Abstammung (Identität der Eltern) unbekannt ist. Das Verwaltungsgericht Berlin kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei Adoptionsfällen mit Auslandsbezug, bei denen trotz intensiver Bemühungen keine oder nur lückenhafte Angaben zu den leiblichen Eltern vorliegen, in Kauf genommen werden muss, dass die Eintragung hinsichtlich von Vorname und Familienname der Eltern gegebenenfalls auch “unbekannt” lauten kann. Diesen Rechtsauffassungen schließt sich auch das Oberlandesgericht Stuttgart an.

Die gegenteilige Rechtsauffassung verkennt nach Ansicht des Oberlandesgerichts, dass erst mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten erlöscht (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB), nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, so dass die vom Kind durch die Adoption erlangte rechtliche Stellung als gemeinschaftliches Kind der Antragstellerin und ihres Ehemannes (§ 1754 Abs. 1 BGB) nicht als von Geburt an bestehend eingetragen werden kann.

Genaue Verlautbarung siehe :

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2012 – 8 W 19/12