Kein Anspruch auf Elterngeld für Pflegeeltern

 Das Landessozialgericht NRW hat die Klage einer Pflegemutter auf Elterngeld für ihr Dauerpflegekind abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung folgte das Gericht der Auffassung des Sozialgerichts und des zuständigen Landkreises Mettmann.

Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder bestehe nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliege, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist (sog. Adoptionspflege). An einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung fehle es im Fall einer Dauerpflege, weil die leibliche Mutter des Kindes einer Adoption nicht zugestimmt hatte und eine Adoptionspflege daher nicht bestand.