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Impfungen keine Angelegenheit der Alltagssorge |
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Ob es sich um eine Regelung des täglichen Lebens gem. § 1688 handelt wird oft unterschedlich bewertet. Der Wortlaut des §1688 BGB: "Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten" |
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