Gerichtsurteile
Impfungen keine Angelegenheit der Alltagssorge Drucken E-Mail
   Hier eine interessante Entscheidung für Pflegeeltern und Eltern in der Adoptionspflegezeit zum Thema Impfungen.
 
Ob es sich um eine Regelung des täglichen Lebens gem. § 1688 handelt wird oft unterschedlich bewertet. Der Wortlaut des §1688 BGB:
"Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu
vertreten"
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Keine Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Volljährigkeit Drucken E-Mail

 Beschluss BGH vom 12.03.2014, XII ZB 504/12

Nach Eintritt der Volljährigkeit ist eine Minderjährigenadoption auch bei schwersten Verfehlungen eines Adoptivelternteils nicht mehr aufhebbar, da eine Aufhebung nach § 1759/1763 nur während der Minderjährigkeit möglich ist. Eine Aufhebung nach § 1771 kommt nur in Frage, wenn das Kind schon bei der Adoption volljährig war.

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Elternrechte in Adoptionspflegezeit Drucken E-Mail

 Aus einem Beschluss des OLG Dresden geht hervor, dass zukünftige Adoptiveltern in der Adoptionspflegezeit mangels abweichender Regelungen gem. §1688 BGB befugt sind, die Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein zu bestimmen. Darunter fällt grundsätzlich auch die Vornahem turnusmäßiger Schutzimpfungen. Im vorliegenden Fall wollten die zukünftigen Adoptiveltern von Zwillingen in Adoptionspflege zum Vormund bestellt werden, um nötige Schutzimpfungen durchführen zu lassen. Das Gericht erklärte dazu:

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Nachbeurkundung der Geburt im Ausland bei Adoptivkindern mit unbekannten leiblichen Eltern Drucken E-Mail

 Ein Beschluss des OLG Stuttgart vom Februar 2012 befasst sich mit der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines von deutschen Staatsangehörigen adoptierten Kindes.

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Adoptionskosten nicht steuerlich absetzbar Drucken E-Mail
 Obwohl nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: VI R 43/10 vom 16. Dezember 2010) die Kosten für künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar sind, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart die steuerliche Absetzbarkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.
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