"Elterntestament" Drucken E-Mail

Wie alle Eltern so sollten auch Adoptiveltern für den Fall der Fälle vorsorgen. Versterben beide Elternteile, wenn das Kind noch minderjährig ist, so können die (Adoptiv-)Eltern nach §1776 und §1777 BGB eine Verfügung treffen, wer im Fall ihres Ablebens die Vormundschaft für das Kind übernehmen soll. 

Moses online hat dazu einige interessante Ausführungen zusammengestellt. Pflegeeltern steht dieses Recht nicht zu, sie können aber sicher das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder dem Vormund in dieser Angelegenheit suchen.
 
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