Elternrechte in Adoptionspflegezeit |
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Für die von ihnen als unaufschiebbar bezeichneten ärztlichen Behandlungen der Kinder, insbesondere die ins Auge gefassten Schutzimpfungen benötigen die Antragsteller überdies die von ihnen mit der Beschwerde beantragten Eingriffe in das Sorgerecht nicht. Denn ihr mit Zustimmung des zuständigen thailändischen Ministeriums begründetes, zunächst befristetes Pflegeverhältnis zur Vorbereitung einer möglichen späteren Adoption entspricht nach Umfang und Zielsetzung der Betreuung einer nach deutschem Recht eingerichteten Familienpflege für die betroffenen Kinder. Auf dieses Verhältnis ist § 1688 BGB jedenfalls entsprechend anwendbar. Danach sind die Pflegepersonen aber ohnehin berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Pflegekinder - allein - zu entscheiden; zu diesen Angelegenheiten des täglichen Lebens, zu deren Regelung die Zustimmung des formal Sorgeberechtigten nicht erforderlich ist (und deshalb auch nicht ersetzt werden muss, wie mit dem letzten Hilfsantrag der Beschwerde begehrt), gehört auch die gewöhnliche medizinische Versorgung der Kinder, etwa in Bezug auf übliche Kinderkrankheiten oder turnusmäßige Schutzimpfungen (vgl. etwa Palandt/Diederichsen, 69. Aufl. 2010, § 1687 BGB Rdn. 11). OLG Dresden 20 UF 350/10 vom 07.06.2010 |
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