Keine Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Volljährigkeit Drucken E-Mail

 Beschluss BGH vom 12.03.2014, XII ZB 504/12

Nach Eintritt der Volljährigkeit ist eine Minderjährigenadoption auch bei schwersten Verfehlungen eines Adoptivelternteils nicht mehr aufhebbar, da eine Aufhebung nach § 1759/1763 nur während der Minderjährigkeit möglich ist. Eine Aufhebung nach § 1771 kommt nur in Frage, wenn das Kind schon bei der Adoption volljährig war.

Eine volljährige Adoptivtochter, die vom Adoptivvater (Stiefkindadoption) bereits als Kind jahrelang sexuell missbraucht wurde, stellte den Antrag auf Aufhebung ihrer Adoption. Aus den o. g. Gründen konnte die Adoption nicht aufgelöst werden, da auch eine analoge Heranziehung der Regelungen ausscheidet. Die Aufhebung von Volljährigenadoptionen und von Minderjährigenadoptionen sei hier nicht vergleichbar, vielmehr müsse die Situation eines leiblichen Kindes mit der eines angenommen verglichen werden. Auch hier könne bei Volljährigkeit das Sorgerecht nicht mehr entzogen werden und auch ein leibliches Kind könne sich nicht von seinen Eltern trennen. Eine Grundrechtsverletzung durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen wurde nicht gesehen. Lesen Sie das Urteil und seine Begründung hier .
 
< zurück   weiter >
© 2007 Adoption unser Weg | © Template by goP.I.P. | valide xhtml | valide css | joomla.org
Webdesign auf Usedom and Joomla