Adoptiveltern fragen nach den Regelungen des Meldewesens

Hessische Regelungen für den Umgang mit Adoption im Meldewesen

Adoptiveltern werden an verschiedenen Stellen damit konfrontiert, dass mit den Meldedaten ihrer Adoptivkinder, die vor Abschluss der Adoption Daten der leiblichen Familien beinhalten, nicht sensibel umgegangen wird. Es stellt sich dann oft die Frage, wie die rechtlichen Regelungen tatsächlich aussehen. Hier die Antwort für Hessen:

Durchführung des Hessischen Meldegesetzes auf Grundlage des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)

Auskunftssperre nach § 1758 Abs. 2 BGB im Melderegister

aktualisierter Bezugserlass vom 15. Oktober 2004

Kinder in Adoptionspflege

Sofort bei Bekanntwerden der Adoptionspflege hat die Meldebehörde eine Auskunftssperre gem. §21 Abs. 7 Nr. 2 MRRG einzutragen. Bei Anfragen darf das Adoptionspflegeverhältnis nicht offenbart werden. "Eine Offenbarung von Daten der Herkunftsfamilie gegenüber Schulen oder Trägern von Kindergärten ist zur Erfüllung der Aufgaben dieser Institutionen nicht erforderlich und hat deshalb zu unterbleiben." (aus dem Erlass vom 15. Oktober 2004)

Gesetzestext: §21 Abs. 7 Nr. 2 MRRG:
"§ 21 Melderegisterauskunft
    7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig, ....
             2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

  

Nach abgeschlossener Adoption

 

Es ist "sicherzustellen, dass nach vollzogener Adoption die früheren Vor- und Familiennamen und die eingetragene Auskunftssperre im Melderegister gelöscht werden" (aus dem Erlass vom 15. Oktober 2004). Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach Erörterung mit den Adoptiveltern, die Auskunftssperre aus bestimmten Gründen auch weiterhin bestehen zu lassen. Daher sollten Adoptiveltern nach abgeschlossener Adoption, wenn sie keinen Grund für ein Bestehenbleiben der Auskunftssperre mehr sehen, klären, ob die Auskunftssperre erlassgemäß gelöscht wurde. Diese eingetragene Auskunftssperre (mit dem Hinweis "Auskunftssperre wegen Adoption") macht nämlich dann erst auf den Umstand der Adoption aufmerksam. Außerdem ist es in manchen Meldebehörden üblich, den früheren Vor- und Zunamen unter der Position "Frühere Namen" zur erfassen. Das ist nicht zulässig. Diese Position bezieht sich nicht auf Namen vor einer Adoption!

Der vom Geburtsstandesamt geführte Geburtseintrag ist hiervon nicht betroffen. Die Eintragungen bezüglich der Herkunftsfamilie dort bleiben bestehen.