Zuständiges Gericht für Adoptionssachen
 Mit dem Inkrafttreten des neuen Familienverfahrensgesetzes zum 1. September 2009 gehen die Vormunschaftsgerichte im Großen Familiengericht auf. Zuständig für Adoptionssachen ist also zukünftig das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Ausführliche Informationen zum neuen Familienverfahrensgesetz finden Sie in einem Sonderdruck des bayrischen Landesjugendamtes .