Adoptionskosten nicht steuerlich absetzbar
 Obwohl nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München (Az.: VI R 43/10 vom 16. Dezember 2010) die Kosten für künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar sind, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart die steuerliche Absetzbarkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

Das Finanzgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei der Adoption nicht um eine "zielgerichtete medizinische Heilmaßnahme" handele. Sie sei allenfalls eine der privaten Lebensführung zuzurechnende Folge der Unfruchtbarkeit, so die Finanzrichter. Revision beim BFH wurde zugelassen.

(Az.: 6 K 1880/10)

Neuste Entwicklung:Mai 2012

"Das Finanzgericht BW hatte die Kosten nicht anerkannt, jetzt wird der Bundesfinanzhof in der Revision den Fall höchstrichterlich entscheiden.

Betroffene Steuerzahler könnten die Revision für ihren eigenen Fall ein steuerzahlerfreundliches BFH-Urteil nutzen: Sie müssen dann jetzt Einspruch einlegen und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in der obigen Sache beantragen.