Adoptionshilfegesetz 2021

Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

Neues Gesetz zur Ergänzung des Adoptionsvermittlungsgesetzes, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Adoptionswirkungsgesetzes

Nachfolgend die Zusammenfassung wesentlicher Punkte:

  • Beratung vor, während und nach der Adoption sollen gewährleistet werden

Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption soll die gute Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten durch fachlich spezialisierte Fachkräfte sichern. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden als Ganzes betrachtet und begleitet.

Grundsätzlich wird für Stieffamilien eine verpflichtende Beratung im Vorfeld des Antrags auf Adoption eingeführt...

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  • Offener Umgang mit der Adoption soll gefördert werden

Ein offener Umgang mit der Adoption soll gefördert werden. Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten den Auftrag, die Adoptiveltern darin zu unterstützen, von Anfang an offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Außerdem sind die Vermittlungsstellen aufgefordert von Anfang an und in regelmäßigen Abständen mit den Herkunftseltern, den Adoptiveltern und altersentsprechend auch mit dem Kind zu erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Die Erörterungen sollen schriftlich festgehalten werden.

Indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen, sollen die Herkunftseltern in ihrer Rolle gestärkt werden. Die Annehmenden entscheiden jedoch welche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleiben geschützt.

  • Kinder sollen bei Auslandsadoptionen besser geschützt werden

Zum Schutz der Kinder sollen unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland verhindert werden, indem sie zukünftig immer durch eine Fachstelle zu vermitteln sind; ferner soll ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren zunächst der Bewerber und später für ausländische Adoptionsbeschlüsse im Inland eingeführt werden.

Hier finden Sie den Gesetzestext.

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